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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Die Verwaltung beabsichtigt, den Bebauungsplan Nr. 514 „Birkenweg“ im Stadtteil Hahnenklee-Bockswiese unter Beachtung des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchzuführen.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich befindet sich am westlichen Ortsrand von Bockswiese und umfasst die Flurstücke 9, 8/6, 8/5, 4/12, 4/4, 4/6, 4/3. 2/9, 3/6 und 2/10 der Flur in der Gemarkung Hahnenklee-Bockswiese mit einer Gesamtfläche von ca. 14.974 m².

Der Großteil des Geltungsbereiches wird von dem bestehenden ehemaligen Schüßler-Sanatorium mit letzter Nutzung als Senioren-Pflege-Einrichtung eingenommen. Im nördlichen Bereich befinden sich zwei Wohngebäude. Ein weiteres Wohngebäude steht fast mittig im Geltungsbereich.

here Sachdarstellung / Ziel der Planung

Mit dem Bebauungsplan soll für das leerstehende ehemalige Schüßler-Sanatorium eine neue Nutzung ermöglicht werden. Geplant ist die Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses an Wohnraum (20%) sowie Ferienwohnungen (80%) für Gäste. Ziel ist es die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Nutzungsänderung zu schaffen.

Mit dem Bebauungsplan wird aus dem unbeplanten Innenbereich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ festgesetzt. Zudem wird die überbaubare Fläche geringfügig ausgedehnt. Damit wird eine Versiegelung des gesamten Grundstückes durch Haupt- und Nebenanlagen von maximal 45% ermöglicht. Hierbei ist zu beachten, dass die Versiegelung der Flächen hauptsächlich durch Nebenanlagen erfolgt. Für jede vorgesehene Ferienwohnung ist ein Stellplatz erforderlich und für die Feuerwehr werden Zufahrten und Aufstellflächen benötigt. Aus älteren Bauzeichnungen des Schüßler-Sanatoriums ist zu entnehmen, dass bereits damals ein erheblicher Teil der Versiegelung durch Nebenanlagen erfolgte. Nichtsdestotrotz bleibt bei maximal zulässiger Versieglung weiterhin eine Freifläche von mindestens 55% erhalten, sodass eine gute Durchgrünung des Geltungsbereiches gewährleistet wird.

Mit der Planung wird keine neue Siedlungsstruktur geschaffen, sondern die bereits vorhandene Bebauung umgenutzt und kann geringfügig erweitert werden. Die vorhandene verkehrliche sowie ver- und entsorgungstechnische Erschließung können weiterhin genutzt werden.

Das Verfahren

Das Bebauungsplanverfahren wird gem. § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren durchgeführt, da alle Anwendungsvoraussetzungen hierfür erfüllt werden:

  • Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung
  • < 20.000 m² Grundfläche im Sinne des § 19 BauNVO
  • Keine weiteren Bebauungsplanänderungen im engen, sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erforderlich
  • Es werden keine Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB, FFH- Gebiete und Vogelschutzgebiete beeinträchtigt
  • Es wird kein Vorhaben geplant, welches eine UVP nach UVPG erfordert
  • Keine Beeinträchtigungen von LSG, NSG oder besonders geschützten Biotopen
  • Es sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 BImSchG zu beachten

 

Eingriffe, die Aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als erfolgt oder zulässig. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichtes gem. § 2a BauGB wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet.

Der wirksame Flächennutzungsplan weist für den Geltungsbereich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „KUR“ aus. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes wird daher gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Das Verfahren wird ohne formellen Einleitungsbeschluss begonnen. Sollte seitens der Ausschussmitglieder der Wunsch bestehen, das Verfahren mit einem formellen Einleitungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB zu beginnen, so ist dies innerhalb einer Zweiwochenfrist nach Erhalt dieser Mitteilung dem Ratsbüro mitzuteilen.

 

 

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Anlagen:

  1. Zukunftsfähigkeit
  2. BPlan Nr. 514 „Birkenweg“ Planzeichnung (Vorentwurf)
  3. BPlan Nr. 514 „Birkenweg“ Begründung (Vorentwurf)
  4. Grundstücksaufteilung

 

Bezug:

SV. Nr. 167/08  Verfahrensbeginn von Bauleitplänen ohne formellen Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch

 

 

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